Steuernews für Ärzte

Wenn dem Arzt Gewerbesteuer droht

overlay Frau verzweifelt am Schreibtisch

Abfärbetheorie bei den Einkünften

Freiberuflich oder gewerblich?

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin zählen grundsätzlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG). Dies gilt auch, wenn sich der/die Mediziner(in) der Mithilfe „fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte“ bedient. Wird die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten, gelten sämtliche Einkünfte des Arztes/der Ärztin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Gewerblich sind auch jene Honorare, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten stehen („Abfärbetheorie“).

Eigenverantwortliche Tätigkeit

Übt der Arzt/die Ärztin seine Tätigkeit zusammen mit Dritten in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aus, kann die Grenze zur Gewerblichkeit schnell überschritten werden. Dies ist dann der Fall, wenn ohne leitende und eigenverantwortliche Beteiligung der Mitunternehmer-Gesellschafter Einkünfte aus ärztlichen Leistungen erzielt werden. Im vorliegenden Streitfall hatten zwei Ärzte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit einer weiteren Ärztin eine Arztpraxis betrieben. Die weitere (dritte) Ärztin war dabei nicht in die GbR integriert. Die Finanzverwaltung kam zu dem Ergebnis, dass die Vergütungen aus den von der weiteren Ärztin im Namen der Ärzte- GbR erbrachten Leistungen nicht auf eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit der Mitunternehmer-Gesellschafter entfielen. Daher waren die Einkünfte der Ärzte-GbR als solche aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 3.11.2015, VIII R 62/13).

Bagatellregelung

Einkünfte eines Arztes/einer Ärztin bleiben auch solche aus freiberuflicher Tätigkeit, wenn zwar die Voraussetzungen für eine Abfärbung gegeben wären, die gewerbliche Tätigkeit aber in geringem Umfang ausgeübt wird. Die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 27.8.2014, VIII R 6/12) geht „von einem äußerst geringfügigen Umfang“ aus, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse den Höchstbetrag von € 24.500,00 nicht überschreiten. Der BFH orientiert sich dabei an dem für Personengesellschaften geltenden Gewerbesteuer-Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG).

Stand: 30. Mai 2016

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